Beschwerderegelung
Die Schüler:innen des Gymnasiums Bruchhausen-Vilsens sowie deren Eltern können grundsätzlich Beschwerden gegenüber allen Lehrkräften, also Fachlehrkräften, Klassenlehrkräften und Mitgliedern der Schulleitung, führen.
ln diesen Fällen ist es zunächst angebracht, sich in einem ausführlichem Gespräch die Sichtweisen der beteiligten Gruppierungen schildern zu lassen und schriftlich zu dokumentieren. Das grundsätzliche Ziel dabei sollte immer sein, die Probleme einvernehmlich zu lösen bzw. Perspektiven für die zukünftige Zusammenarbeit zu entwickeln.
Sollte dieses auf der Ebene der Fachlehrkräfte nicht möglich sein, wird die Klassenlehrkraft mit einbezogen. Gegebenenfalls werden weitere geeignete Personen oder Gremien (Vertrauenslehrkraft, Beratungslehrer, Schulpsychologe, mobiler Dienst) in die Gespräche einbezogen. Über diese Maßnahmen sollte die Schulleiterin informiert werden.
Sollte auch hier keine Einigung möglich sein, muss die die Gesamtverantwortung tragende Schulleiterin unbedingt umfassend informiert werden.
Eine Beschwerde über das Verhalten von Mitschüler:innen wird der Klassenlehrkraft vorgetragen. Diese bezieht geeignete Personen mit ein, die den vorliegenden Sachverhalt helfend und vermittelnd deeskalieren können. ln besonders schweren Fällen leitet die Klassenlehrkraft entsprechende Konferenzen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß dem niedersächsischen Schulgesetz § 61 Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen ein unter Einbeziehung des Schulleiters. Das hierfür notwendige Einladungsverfahren leitet die Klassenlehrkraft in enger Abstimmung mit derSchulleiterin ein.
Die Schulleiterin wird direkt angesprochen, wenn es übergeordnete Konflikte gibt, für deren Lösung die Lehrkräfte nicht zuständig sind oder bei Konflikten, bei denen die Zuständigkeitsfrage nicht klar geregelt ist.
Alle Beschwerden von außen werden ebenfalls der Schulleiterin vorgetragen. Diese versucht eine einvernehmliche Lösung herzustellen.
Beschwerden von Lehrkräften über Kolleg:innen können neben der Schulleiterin auch dem Personalrat vorgetragen werden. Dieser versucht zu vermitteln. Dabei kann es dann zur abschließenden Klärung zu einem gemeinsamen Gespräch der Beteiligten mit der Schulleiterin und dem Personalrat kommen.
Das sonstige Personal (Sekretariat und Bibliothek) beschwert sich direkt bei der Schulleiterin. Diese vermittelt dann zwischen den Parteien.
Da die Mehrzahl der Beschwerden sich mit der Notengebung befasst, sollten hier ein paar grundsätzliche Hinweise gegeben werden.
Die Notengebung muss grundsätzlich auch dann überprüft werden, wenn die Notengebung nicht versetzungsrelevant ist, weil juristisch gesehen auch dann eine Beschwerde vorliegt.
Bei der Überprüfung der Notengebung wird gefragt, ob die Notengebung gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze verstößt, ob die mündliche Notenbesprechung mindestens zweimal pro Halbjahr durchgeführt worden ist und im Klassenbuch dokumentiert ist und ob die größtmögliche Transparenz und Klarheit bei der Notenbesprechung gewährleistet gewesen ist.
Wird wegen einer beanstandeten Note eine Nichtversetzung ausgesprochen, so liegt ein Verfahren mit einem Widerspruchsrecht vor und sämtliche Unterlagen, die für die konkrete Notengebung relevant sind, müssen an die Landesschulbehörde zur endgültigen Entscheidung geschickt werden.
Elisabeth Peitzmeier-Stoffregen
Schulleiterin